Antragstellung auf Anbaulizenz für Anbauvereinigungen oder Cannabis Social Clubs

Wie beantrage ich die Anbaulizenz für einen Cannabis Social Club?

Wenn ihr als CSC Cannabis anbaut und an eure Mitglieder verteilt, müsst ihr zuvor eine behördliche Genehmigung erlangen. Wir haben einmal die wichtigsten Punkte zusammengetragen und geben praktische Tipps zur Beantragung einer Anbaugenehmigung.

Hurra! Euer Cannabis Social Club ist gegründet, das KCanG ist durch und alle können sich endlich auf den 01. Juli 2024 vorbereiten. Wir bei Cannanas wissen, wie sehr es euch in den Fingern juckt, eure CSCs in ganz Deutschland in Betrieb zu nehmen. Jedoch war die Gründung eines Vereins oder einer Genossenschaft nur der erste Schritt, da für den legalen Cannabis Anbau in Deutschland noch die notwendige Anbaulizenz benötigt wird.

Eine Anbaulizenz - Warum sie so wichtig für euren CSC ist

Der neueste Abschnitt des deutschen Cannabis-Gesetzes (§ 11 KCanG) hat bedeutende Änderungen für den Anbau und die Verteilung von Cannabis zu Eigenkonsumzwecken eingeführt. Wenn ihr als CSC Cannabis anbaut und an eure Mitglieder verteilt, müsst ihr zuvor eine behördliche Genehmigung erlangen. Wir haben einmal die wichtigsten Punkte zusammengetragen und geben praktische Tipps zur Beantragung einer Anbaugenehmigung.

Die Genehmigungspflicht für Cannabis Anbauvereinigungen

Alle CSCs benötigen ausnahmslos eine offizielle Anbaugenehmigung. Diese Genehmigung wird speziell für registrierte Anbauvereinigungen in Deutschland ausgestellt. Ein Verständnis dieser Regelung ist essenziell, um rechtskonform Cannabis anzubauen und zu verteilen.

Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Cannabis-Anbaugenehmigung?

Bevor Ihr für euren CSC einen Antrag stellt, muss eure Anbauvereinigung folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Alle Vorstandsmitglieder müssen voll geschäftsfähig sein und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen.
  • Euer Verein muss Maßnahmen zum Schutz von Cannabis und Vermehrungsmaterial vor unbefugtem Zugriff, insbesondere durch Minderjährige, implementieren.
  • Ihr müsst die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen garantieren können.

Den Paragrafen mit allen Details findet ihr unten im Blogpost.

Schritte zur Beantragung einer Cannabis-Anbaugenehmigung

Schritt 1: Gründung und Registrierung der Anbauvereinigung

Die Gründung und offizielle Registrierung sind die ersten entscheidenden Schritte, um euren CSC an den Start zu bringen. Stellt sicher, dass Euer Verein im Vereinsregister eingetragen ist, um den Antrag stellen zu können. Eine detaillierte Anleitung zur Gründung eines Cannabis Social Clubs in Deutschland findet ihr hier in unserem Blog.

Schritt 2: Zusammenstellung der Antragsunterlagen

Für die Antragstellung sind verschiedene Unterlagen notwendig:

  1. Grundlegende Informationen Eurer Anbauvereinigung wie Name, Kontaktdaten und Sitz.
  2. Daten zu Vorstandsmitgliedern inklusive Kontaktdaten und Nachweise ihrer Zuverlässigkeit.
  3. Jugendschutzbeauftragter mit entsprechenden Kontaktdaten und Nachweisen.
  4. Sicherheitskonzept zur Verhinderung unbefugten Zugriffs.
  5. Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zur Sicherstellung des Wohlergehens der Mitglieder in eurem Club.
  6. Detaillierte Angaben zur Anbaufläche, zur erwarteten Cannabismenge und zur Mitgliederzahl.

Schritt 3: Einreichung des Antrags

Ihr reicht den vollständig ausgefüllten Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Achtet hier darauf, dass alle Unterlagen auf dem neuesten Stand sind.

Schritt 4: Bearbeitungsprozess

Die Behörde prüft den Antrag auf Vollständigkeit und Konformität. Innerhalb von drei Monaten muss eine Entscheidung getroffen werden und dann habt ihr die Gewissheit, ob alles geklappt hat. Seid immer bereit, auf Rückfragen schnell zu reagieren, um eure Chancen zu erhöhen.

Schritt 5: Nach der Genehmigung

Behörden legen Wert auf Sorgfältigkeit und Eigeninitiative. Informiert sie über jegliche Änderungen, die im Antrag gemachte Angaben betreffen. Dies umfasst Änderungen in der Vereinsführung, der Anbaufläche oder der Sicherheitsmaßnahmen. Denkt immer daran: Wenn ihr jetzt alles richtig macht, erleichtert ihr anderen CSCs in Zukunft eventuell die Zusammenarbeit mit den Behörden.

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Fazit

Wenn ihr bei dem Antragsprozess strukturiert und bedacht vorgeht, stehen eure Chancen gut, dass ihr zügig mit dem Betrieb eures CSC beginnen könnt. Hierbei gilt jedoch auch zu sagen, dass Behörden von der Region her unterschiedlich vorgehen können. Gebt also nicht auf, wenn ihr zu Beginn abgewiesen werdet. Wir bei Cannanas wünschen euch allen ganz viel Erfolg und freuen uns mit euch auf die Zukunft voller blühender CSCs. Meldet euch jetzt bei uns für ein Onboarding und startet direkt mit der besten Software für Cannabis Social Clubs in Deutschland.

§11 KCanG

Erlaubnispflicht

(1) Wer gemeinschaftlich Cannabis anbaut und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergibt, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis darf ausschließlich Anbauvereinigungen erteilt werden.

(3) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis auf Antrag, wenn

  1. die vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis und Vermehrungsmaterial erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. die Anbauvereinigung gewährleistet, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial innerhalb ihres befriedeten Besitztums ausreichend gegen den Zugriff durch unbefugte Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, geschützt ist, und
  3. die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für Anbauvereinigungen gewährleistet.

(4) Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu stellen und hat folgende Angaben und Nachweise in deutscher Sprache zu enthalten:

  1. Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
  2. zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
  3. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
  4. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
  5. ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
  6. die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
  7. Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils,
  8. Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
  9. die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
  10. Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1,
  11. Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse,
  12. das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept.

(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang aller in Absatz 4 genannten Angaben und Nachweise über den Antrag auf Erlaubnis entscheiden.

(6) Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde folgende nach Beantragung der Erlaubnis eingetretene Änderungen unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft, mitzuteilen:

  1. Änderungen in Bezug auf die in Absatz 4 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 12 genannten Angaben und Nachweise, Seite 9 von 50 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 109, > ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024
  2. rechtskräftige Verurteilungen eines Vorstandsmitglieds oder einer sonstigen vertretungsberechtigten Person der Anbauvereinigung wegen der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 > genannten Straftaten und
  3. Entscheidungen, Verzichte und Bußgeldentscheidungen, die in § 149 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung genannt sind, gegen ein Vorstandsmitglied oder eine > sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung.

(7) Die Erlaubnis kann nicht an Dritte übertragen werden.

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Screenshot Cannanas Anbauübersicht