Fünf Fragen an Dr. Marcus Geschwandtner

Rechtsanwalt Dr. Marcus Geschwandtner (Dr. Fandrich Rechtsanwälte, Bonn) im Interview über das KCanG-Werbeverbot und häufige Fallstricke für Anbauvereinigungen.

Dr. Marcus Geschwandtner

Nach kaufmännischer Ausbildung und Studium war Dr. Marcus Geschwandtner mehrere Jahre Assistent von Prof. Dr. Volker Beuthien am Institut für Genossenschaftswesen (Marburg). Dort promovierte er zum Genossenschafts-, Prüfungs- und Bankenaufsichtsrecht. Seit 2006 ist er Rechtsanwalt und seit 2013 Partner bei Dr. Fandrich Rechtsanwälte (Bonn).

Er und sein Team beraten und vertreten deutschlandweit Anbauvereinigungen, von der Gründung, über den Marktzutritt bis hin zur laufenden Überwachung.

2023 gründete er die auf Nachhaltiges Wirtschaften, Health-Care und -Management spezialisierte Beratungsgesellschaft "growUp!consulting". Zudem ist er Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender von "Circular Hemp e.V.".

Ferner ist er Mitherausgeber des neuen Kommentars Geschwandtner/Graf/Sobota – Cannabisrecht (KCanG, MedCanG), in dem er unter anderem die Vorschriften des KCanG zur Genehmigung und Überwachung erläutert. Der Kommentar wird im Juli 2026 zu erwerben sein.

Das KCanG hat den legalen Eigenanbau im Verein bzw. in der Genossenschaft möglich gemacht – aber es zieht zugleich enge Grenzen, gerade für die Außenkommunikation. Wir haben mit Dr. Marcus Geschwandtner, Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Dr. Fandrich Rechtsanwälte in Bonn, über das Werbeverbot, die richtige Satzung und die häufigsten Fallstricke für Anbauvereinigungen gesprochen. Fünf Fragen, fünf klare Antworten – aus der Praxis für die Praxis.

Cannanas: Herr Dr. Geschwandtner, Sie beraten seit über zwei Jahrzehnten Unternehmen wie Banken, Genossenschaften, Handels- und Verbundgruppen sowie auch Vereine – heute zählen auch Anbauvereinigungen zu Ihren Mandanten. Was reizt Sie an diesem jungen Rechtsgebiet?

Dr. Marcus Geschwandtner: Wir sind Zuhörer, Helfer und vor allem Möglichmacher. Es geht darum, Menschen bei der Umsetzung ihrer Vorstellungen und Ziele zu unterstützen und den Anbauvereinigungen, ihren Vorständen und Mitgliedern in einem für alle neuen Rechtsgebiet insbesondere auch zu ihrem guten Recht zu verhelfen. Wie in anderen Bereichen geht es auch hier um die „richtige" Grenzziehung zwischen der Tätigkeit der freiheitlichen Organisationen und dem im Einzelfall erforderlichen Handeln staatlicher Aufsicht und Überwachung. An dieser sensiblen Schnittstelle des Rechtsstaats sind wir seit vielen Jahren für Unternehmen aus verschiedenen Branchen tätig und können unser Wissen und unsere Erfahrung nun – hier im Interesse der Anbauvereinigungen – in einen völlig neuen Bereich einbringen und so auch meinungsbildend und juristisch gestaltend tätig werden. Das ist komplex und in jeder Hinsicht herausfordernd. Die Anbauvereinigungen sind voller Tatendrang, die gemeinsame Arbeit macht schlicht auch viel Spaß.

Cannanas: Das KCanG enthält mit § 6 ein sehr striktes Werbeverbot. Wenn Sie es einem Vorstand einer Anbauvereinigung in wenigen Sätzen erklären müssten: Worum geht es im Kern – und wo verläuft für Sie die Grenze zwischen erlaubter Information – etwa über Vereinszweck, Mitgliedschaft oder Standort – und unzulässiger Werbung?

Dr. Marcus Geschwandtner: Das umfassende Werbe- und Sponsoringverbot soll Konsumanreize und eine Steigerung des Cannabiskonsums verhindern. Daher darf weder für eine Anbauvereinigung noch für Cannabis selbst geworben werden (Verbot der Unternehmens- und Produktwerbung). Damit geht das KCanG weit über z.B. das Tabak- oder Glückspielrecht und sogar über § 14 BtMG hinaus. Verboten ist eine kommerzielle Kommunikation an einen unbestimmten Adressatenkreis, die zum Ziel hat, den Konsum oder die Weitergabe von Cannabis zu fördern. Wichtig: Es reicht aus, wenn die Kommunikation von einem durchschnittlichen Adressaten als Werbung empfunden wird. So sind z.B. Sorten- und Preisangaben stets Werbung.

Erlaubt hingegen ist die rein sachliche Information einer Anbauvereinigung z.B. darüber, dass sie die Erlaubnis erhalten hat, mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau begonnen hat oder in wenigen Wochen mit der ersten Weitergabe von Cannabis starten will. Dabei darf das eigene Produkt an sich natürlich wiederum nicht beworben werden. Interne Mitgliederkommunikation ist ebenfalls keine Werbung. Auch Informationen über Maßnahmen der Suchtprävention und -beratung dürften grundsätzlich zulässig sein. Die Grenzen zur unerlaubten Werbung sind aber fließend und immer für den jeweiligen Einzelfall zu betrachten. Auch wenn es schwer fällt, mein Rat: Weniger ist deutlich mehr.

Cannanas: In unseren Gesprächen haben Sie immer wieder betont, wie wichtig eine saubere Satzung von Anfang an ist. Was sind die häufigsten Fehler, die Sie in Anbauvereinigungs-Satzungen sehen – und welche Punkte sollten Gründer unbedingt von Beginn an richtig aufsetzen, um sich später nicht angreifbar zu machen?

Dr. Marcus Geschwandtner: Hier sind zwei Punkte zu differenzieren: Zunächst muss die Satzung überhaupt diejenige einer Anbauvereinigung sein, also den ausschließlichen Zweck nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. a) KCanG wiedergeben. Außerdem müssen Gründer darauf achten, im Rahmen des vereins- bzw. genossenschaftsrechtlich Zulässigen, die Organisation der Anbauvereinigung so zu gestalten, dass sie ihren Einfluss auf die Entwicklung langfristig erhalten können. Dazu sollten bestenfalls nicht allzu viele beratende oder gar beschließende Gremien geschaffen werden, die die Entscheidungsbefugnis des am Ende verantwortlichen Vorstands faktisch oder gar rechtlich einschränken, ohne wirklich zum Gelingen des gemeinschaftlichen Eigenanbaus und der Einhaltung der Vorschriften beizutragen. Wie man sich vorstellen kann, ist darüber hinaus rechtlich in der Gestaltung vieles möglich und muss von der einzelnen Anbauvereinigung bzw. den Gründern sorgsam abgewogen und entschieden werden.

Es gilt der Grundsatz: Was im KCanG nicht ausdrücklich punktuell gefordert wird (so in §§ 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 lit. a) bis e), 16, 24 f. KCanG), kann im Rahmen der ansonsten fortbestehenden Satzungs- und Organisationsautonomie frei gestaltet werden. Hier liegen Behörden in der Bewertung einzelner Satzungsregelungen oftmals falsch und argumentieren „blumig" dagegen ohne konkreten Bezug zum Gesetz, und zwar weder zum KCanG noch zum BGB oder GenG. Sie setzen quasi ihre (Wunsch-) Vorstellungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers. Das verstößt gegen das Willkürverbot und ist verfassungswidrig.

Cannanas: Eine Anbauvereinigung hat endlich die langersehnte Erlaubnis erhalten: worauf ist jetzt beim Start des Cannabisanbaus zu achten?

Dr. Marcus Geschwandtner: Wenn eine Anbauvereinigung den Erlaubnisbescheid in den Händen hält, ist es sehr wichtig, diesen Bescheid zunächst genau zu prüfen: Sind die Angaben alle korrekt? Wie viel Cannabis darf ich pro Jahr anbauen und abgeben? Ganz wichtig ist aber die Prüfung der Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen). Beinahe alle Erlaubnisbehörden versehen die Erlaubnis- und Änderungsbescheide mit einer ganzen Reihe an (die Anbauvereinigung belastenden und einschränkenden) Nebenbestimmungen, vor allem Auflagen, die nach unserer Einschätzung häufig (aus verschiedenen Gründen) rechtswidrig sind. Denn es gilt die strenge Zweckbindung des § 13 Abs. 4 KCanG. Hiernach sind Nebenbestimmungen nur zulässig, um (ggf. noch) vorhandene Hindernisse für die Erteilung der Erlaubnis auszuräumen, sprich den Anspruch auf Erlaubniserteilung überhaupt erst herzustellen. Eine Nebenbestimmung ist also z.B. nicht dazu da, um der (womöglich sogar anderen) Behörde die spätere laufende Überwachung nach §§ 26 ff. KCanG zu erleichtern oder für die Anbauvereinigung gar neue Rechtspflichten wie Anzeige- oder Dokumentationspflichten zu begründen.

Eine Anbauvereinigung hat einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit, dagegen isoliert Widerspruch oder – je nach Bundesland – direkt isolierte Anfechtungsklage zu erheben. Wenn sie diese Frist verpasst, wird der Bescheid mit allen Nebenbestimmungen bestandskräftig und man bekommt sie nur noch sehr schwer aus der Welt. Problematisch ist aus Sicht der Anbauvereinigung, dass ein Verstoß gegen eine bestandskräftige – obgleich an sich rechtswidrige – Auflage im Grundsatz einen Widerrufsgrund für die ganze Erlaubnis darstellt. Daher muss die Anbauvereinigung sehr gut überlegen, ob sie die Nebenbestimmungen akzeptiert oder isoliert dagegen vorgeht, ohne die Erlaubnis als solche zu gefährden.

Ein weiterer, sehr wichtiger Aspekt ist das Baurecht. In aller Regel muss die Anbauvereinigung auch eine baurechtliche Genehmigung zum Eigenanbau von Cannabis erhalten, die mit dem KCanG jedoch nichts zu tun hat. Die Anbauvereinigung muss eine Nutzungsänderungsgenehmigung bei der zuständigen Baubehörde beantragen bzw. von dieser eine solche auch ausdrücklich erhalten. Hier sind noch viele Rechtsfragen in gerichtlicher Klärung, an der wir als Kanzlei ebenfalls beteiligt sind.

Cannanas: Das Gesetz sagt, dass die Mitglieder beim gemeinschaftlichen Eigenanbau aktiv mitwirken müssen. Was ist darunter zu verstehen und wie kann eine Anbauvereinigung die aktive Mitwirkung organisatorisch umsetzen?

Dr. Marcus Geschwandtner: Das ist eine ganz spannende Frage. Die Behörden haben – wohl ausgehend von Bayern – praktisch erfunden, dass jedes Mitglied jedes Jahr mindestens sechs Stunden lang aktiv beim Eigenanbau mitwirken muss. Diese Thematik ist übrigens auch durchweg Gegenstand von Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid, außerdem verlangen Erlaubnisbehörden regelmäßig ein „Mitwirkungskonzept" und zum Teil, dass die Mitwirkung in dem vorgenannten Umfang in die Satzung geschrieben und auch dokumentiert werden müsste. Um es klar zu sagen: Solche Vorgaben existieren im KCanG nicht! Es gibt keine Vorgabe zum zeitlichen Umfang oder den Tätigkeiten, die als aktive Mitwirkung zählen. Ebenso wenig verpflichtet das KCanG zur Erstellung eines Mitwirkungskonzepts noch kann die Erlaubnisbehörde die Erstellung und Vorlage einer solchen Unterlage im Erlaubnisverfahren verlangen. Dazu bedürfte es einer gesetzlichen Grundlage. Aber bei § 11 Abs. 4 Nr. 1 bis 12 KCanG handelt es sich um eine abschließende Liste. Anbauvereinigungen sollten daher versuchen, eine solche Vorgabe weder in die Satzung noch in irgendein Konzept zu schreiben.

Sollte es z.B. im Erlaubnis- oder Änderungsbescheid eine entsprechende Auflage geben, müssen sie prüfen, ob sie dagegen vorgehen wollen, denn sie müssen sich überlegen, wie viele Stunden das bei 500 Mitgliedern im Jahr bedeuten würde, ganz zu schweigen von der regelmäßig geforderten Dokumentationspflicht. Verstöße sind vorprogrammiert und können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Unsere, auch im Kommentar zum Cannabisrecht vertretene, Auffassung ist, dass § 17 Abs. 2 KCanG gar keine individuelle Rechtspflicht zur Mitwirkung normiert.

Cannanas: Vielen Dank Dr. Geschwandtner und weiterhin viel Erfolg!

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