Fünf Fragen an Johannes Nelkenstock

Johannes Nelkenstock, Anwalt und Gründer der 069 Strafverteidigung Kanzlei im Herzen von Frankfurt am Main, hat sich bereits im April 2023 stark auf die Gründung und Betreuung von Cannabis Social Clubs spezialisiert.

Johannes Nelkenstock

Seitdem unterstützt er eine große Zahl an Interessierten bei der Gründung und Konzeptionierung der Vereine, der Vorbereitung der Anträge zur Anbaulizenz und allen weiteren rechtlichen Fragen. Inzwischen existieren von ihm betreute Cannabis Clubs in mehr als 50 Städten in Deutschland. Mittlerweile kennt ihn also fast jede/r in der deutschen Cannabisszene und Johannes juristische Expertise ist schon lange kein Geheimtipp mehr.

Durch sein großes Netzwerk an Partner-Anwälten und Steuerberatern, sowie Anbau-Experten, Plantagenkonstrukteuren und Software-Entwicklern, gewährleistet Johannes eine umfangreiche und effektive Unterstützung der Vereine auch über den juristischen Bereich hinaus. Vor kurzem hat er das Projekt CSC Connect ins Leben gerufen, um Cannabis Social Clubs Gründer:innen einen digitalen Zugang zu rechtlichen und organisatorischen Ressourcen zu bieten.

Wir bei Cannanas haben die Gelegenheit genutzt, Johannes 5 Fragen zu stellen, die wir während unserer Arbeit mit über 200 Clubs immer wieder gehört haben.

Cannanas: Johannes, du hast dich frühzeitig auf die Gründung und Betreuung von Cannabis Social Clubs spezialisiert. Was hat dich ursprünglich dazu bewegt, diesen Weg einzuschlagen und was fasziniert dich am meisten an diesem Bereich?

Johannes: Ich fand das Thema Cannabis schon immer faszinierend – ich hatte als Kind schon einen starken Gerechtigkeitssinn und konnte die willkürliche Ungleichbehandlung noch nie verstehen. Daher wollte ich schon immer in irgendeiner Form an einer Entkriminalisierung/Legalisierung mitwirken. Das Konzept Cannabis Club, das ich auch schon vor vielen Jahren in Spanien kennen lernen durfte, hat mir besonders gut gefallen. Am meisten fasziniert mich die Leidenschaft, die meine Mandantinnen und Mandanten für das Thema aufbringen. Das verbindet uns und macht die Arbeit mit Cannabis Clubs sehr schön und aufregend. Im negativen Sinne fasziniert mich die Engstirnigkeit vieler Gegner der Entkriminalisierung.

Cannanas: Die Rechtslage rund um Cannabis Clubs in Deutschland ist noch im Aufbau und gleicht, wie du es sagst, einem Gang mit der Machete durch einen dichten Dschungel. Welche rechtlichen Grauzonen oder Stolpersteine sind deiner Meinung nach derzeit die größten?

Johannes: Die größte Unsicherheit kommt dadurch, dass man einen Produktionsbetrieb in die Rechtsform eines nicht wirtschaftlichen Vereins „zwängt“. Das bringt viele Unsicherheiten mit sich, die in den nächsten Jahren durch Gerichte geklärt werden müssen. Allen voran die Grenzen der verdeckten Gewinnausschüttung, wenn Geld aus dem Verein entnommen wird. Außerdem arbeiten überall Menschen. Das heißt, der Anwalt kann das Gesetz anders auslegen als die Behörde, die die Lizenz vergibt und die wiederum anders als das Gericht, das am Ende über gewisse Fragen zu entscheiden hat. Einheitliche Regeln, bzw. Auslegungen, werden sich erst über die Zeit etablieren müssen.

Cannanas: Lass uns zu den spannenden Themen kommen. Aktuell sind viele Clubs unsicher, wie sie ihre Mitgliedsbeiträge gestalten sollen, insbesondere im Hinblick auf §24 "Mitgliedsbeiträge; laufende Beiträge".

Neben einer einmaligen Aufnahmegebühr und einem monatlichen Grundbeitrag für die Mitgliedschaft fragen sich die Clubs, welche weiteren Bezahlmodelle für die Abgabe von Cannabis zulässig sind. Können Clubs beispielsweise verschiedene Cannabis-Pauschalpakete anbieten, wie etwa eine 10 Gramm Mitgliedschaft für 80 Euro im Monat? Und ist es möglich, Cannabis pro Gramm zu “verkaufen”?

Johannes: Grundsätzlich ist es so: Das Gesetz sagt dazu nichts.

Laut Gesetz muss der Club Geld für das abgegebene Cannabis verlangen, aber wie genau das umgesetzt wird, bleibt den Clubs überlassen. Das bedeutet, sie können dies über einen Dauerauftrag, SEPA-Lastschriftmandate mit festen Summen, pro Gramm oder sogar über eine clubinterne Währung machen. Der Gesetzgeber gibt hier keine spezifischen Regeln vor, sodass die Clubs flexibel sind.

Eine wichtige Unterscheidung gibt es jedoch im Steuerrecht: Es gibt echte und unechte Mitgliedsbeiträge. Echte Mitgliedsbeiträge sind solche, bei denen man nichts außer der Mitgliedschaft erhält. Unechte Mitgliedsbeiträge beinhalten eine Gegenleistung, wie in unserem Fall die Abgabe von Cannabis oder in einem Sportverein die private Nutzung eines Vereinsfahrzeugs. Diese unechten Beiträge sind umsatzsteuerpflichtig.

Es gibt auch ganz andere praktische Erwägungen dazu. Einige Clubs bevorzugen fixe Mitgliedsbeiträge, was vor allem Investoren anzieht, die so besser planen können. Andere Clubs bieten flexiblere Lösungen, bei denen Mitglieder selbst entscheiden können, wie viel sie konsumieren möchten. Das bietet Vorteile, wenn ein Mitglied beispielsweise aufgrund eines Krankenhausaufenthalts oder einer Schwangerschaft vorübergehend weniger oder gar nicht konsumieren möchte.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Konkurrenzsituation. Wenn umliegende Clubs flexible Lösungen anbieten und den Mitgliedern mehr Freiheit in der Beitragsgestaltung lassen, kann es schwierig werden, mit einem starren Modell zu bestehen. Clubs müssen sich am Markt orientieren und überlegen, welche Mitgliedsmodelle die Bedürfnisse der Mitglieder am besten erfüllen.

Rückfrage Cannanas: Eine Rückfrage zum Thema “Credits”: Ein weiteres interessantes Thema ist die Frage nach Guthaben im Verein und Club internen Währungen. Müssen es unbedingt “Credits” sein oder können auch einfach Euro-Guthaben hinterlegt werden?

Johannes: *lacht* Diese Frage wäre ohne das Beispiel aus Spanien wahrscheinlich gar nicht aufgekommen. In Spanien dürfen Clubs kein Cannabis verkaufen, weshalb sie Credits einführen, um die Behörden zu verwirren. In Deutschland hingegen ist der Verkauf von Cannabis durch den Club erlaubt, daher gibt es keinen zwingenden Grund, auf das Wort “Credits” umzusteigen, sondern man kann einfach ein Guthaben im Club haben.

Cannanas: Das Thema Werbeverbot beschäftigt aktuell viele CSC Gründer:innen Was muss ich als Anbauvereinigung ab dem 01. Juli 2024 beachten, damit ich nicht in den Konflikt mit dem Gesetz komme.

Johannes: Da kann man momentan tatsächlich noch keine endgültige Aussage treffen. Es gibt im deutschen Recht verschiedene Werbeverbote, zum Beispiel für Alkohol und Tabak, die unterschiedlich ausgelegt werden. Bis vor nicht allzu langer Zeit gab es auch ein Abtreibungswerbeverbot. Bei diesem Verbot war es strafbar, wenn ein Arzt Werbung für Abtreibung machte. Werbung wurde hier so interpretiert, dass schon ein objektiver Hinweis auf der Webseite des Arztes als Werbung galt und strafbar war.

Man kann das Cannabisgesetz-Werbeverbot, da es so kurz ist, auch in diese Richtung interpretieren, dass ich nicht mal darauf hinweisen darf, dass ich ein Cannabis Club bin. Das würde bedeuten, dass nicht mal mehr eine Website verfügbar ist. Andererseits kann man das Ganze auch eher an das Tabak- oder Alkoholwerbeverbot anlehnen. Dann haben wir zumindest noch ein bisschen mehr Möglichkeiten und können zum Beispiel unseren Mitgliedern zum Selbstkostenpreis einen Club-Hoodie anbieten.

Wie genau das eingeschätzt wird, werden Gerichte zeigen. Ich werde als Cannabis Club irgendwas machen, zum Beispiel Hoodies verteilen. Eine Behörde wird mir dann ein Bußgeld dafür geben. Entweder ich schlucke es runter oder ich klage dagegen. Wenn ich dagegen klage, wird ein Gericht darüber entscheiden, und das Gericht wird dann entscheiden, ob es Werbung war oder nicht. Wenn wir eine gewisse Zahl an solchen Gerichtsurteilen – dann auch noch Urteile aus der 2. oder 3. Instanz – haben, dann werden wir irgendwo an dem Punkt sein, wo wir sagen können, wir haben die Grenze des Verbots definiert.

Rückfrage Cannanas: Würdest du den Clubs raten, eine Webseite zu betreiben, oder würdest du ihnen davon abraten? Wie machen Clubs dann überhaupt auf sich aufmerksam?

Johannes: Bis zum 1. Juli würde ich Clubs raten, definitiv eine Webseite zu haben, da es bis dahin kein Werbeverbot gibt. Nach dem 1. Juli, wenn die Genehmigung beantragt wird, würde ich alles, was potenziell als Werbung ausgelegt werden könnte, vorübergehend offline nehmen, bis die Genehmigung erteilt ist.

Was die Gestaltung der Webseite und Werbung generell angeht, ist es wichtig, ehrlich und transparent zu bleiben. Viele Vereine möchten möglichst schnell viele Mitglieder gewinnen und opfern dabei die Ehrlichkeit. Das ist problematisch, wenn man Werbeaussagen trifft, die man nicht halten kann. Zum Beispiel, wenn man sagt, dass es qualitativ hochwertiges Cannabis gibt, obwohl man noch gar nicht mit dem Anbau begonnen hat. Solche Aussagen sollten immer im Konjunktiv formuliert sein, um klarzustellen, dass es sich um Ziele und Pläne handelt, nicht um garantierte Leistungen.

Cannanas: Ab dem 01. Juli 2024 dürfen Cannabis Social Clubs einen Antrag auf Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis stellen. Hier sind in Kapitel 4 Abschnitt 1 des CanG genaue Regelungen getroffen, welche Angaben in meinem Antrag enthalten sein müssen.

Bei welcher Behörde muss ich diesen Antrag demnächst einreichen und was sind deiner Meinung nach die größten Stolpersteine und Gründe für eine Versagung der Erlaubnis?

Johannes: Fangen wir mal mit der Behörde an. Das sind Landesbehörden, und es werden unterschiedliche Behörden sein, je nach Bundesland. In Hessen beispielsweise ist es das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in Bayern voraussichtlich das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. In Rheinland-Pfalz hingegen ist es das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Also, wir werden unterschiedliche Ämter in verschiedenen Bundesländern haben.

Die größten Stolpersteine? Im Gesetz gibt es einen Katalog an Unterlagen und Daten, die wir der Behörde überreichen müssen. Das meiste davon sind einfache Daten. Wenn wir unsere Geburtsdaten und Namen korrekt schreiben können, sollte es da eigentlich keine Stolpersteine geben. Wo wir allerdings kreativ tätig werden müssen, ist bei den Gesundheits- und Jugendschutzkonzepten sowie dem Sicherheitskonzept.

Ein Sicherheitskonzept wird nicht wörtlich gefordert, aber indirekt ist es notwendig, dass gewisse Standards erfüllt werden. Hier kann es natürlich passieren, dass die Behörde unsere Maßnahmen als unzureichend ansieht. Das größte Problem hierbei ist, dass wir die genauen Anforderungen noch nicht kennen. Im Gesetz steht beispielsweise, dass Cannabis vor dem Zugriff Unbefugter hinreichend geschützt sein muss. Aber wie genau dieser Schutz aussehen soll – wie dick der Zaun sein muss, ob Fenster im Erdgeschoss zulässig sind, wie stark die Tür gesichert sein muss – das ist alles nicht detailliert festgelegt.

Das größte Risiko ist also, dass unsere Standards nicht mit den Standards der Behörden übereinstimmen. Die Konsequenz daraus? Entweder müssen wir nacharbeiten, was Wochen oder sogar Monate dauern kann, oder wir müssen dagegen klagen und dann wird ein Gericht das interpretieren. Es wird eine Vielzahl von Gerichtsurteilen geben, und erst diese Fülle an Urteilen wird uns ein klares Bild davon vermitteln, wie das Gesetz letztendlich zu interpretieren ist.

Was ich meinen Mandanten rate, ist, einfach sehr gründlich zu sein. Wir sind da absolute Streber, die mit gesundem Menschenverstand vorgehen und alles so detailliert wie möglich in die Konzepte aufnehmen, damit die Behörde keine offenen Fragen mehr hat und keinen berechtigten Zweifel an der Einhaltung der Regeln. Man kann momentan nichts anderes tun.

Noch ein kleiner Tipp für die Clubs: Wenn man in einem Bundesland sitzt, in dem es bereits eine zuständige Behörde gibt, sollte man dort auch schon mal vorsichtig anfragen – aber besser nicht schriftlich, da die Behörden schriftlich keine verbindlichen Aussagen treffen werden. Telefonisch kann man jedoch eventuell eine kleine Voreinschätzung bekommen, wenn man freundlich anfragt. Das ist alles, was man an Einschätzungen zu dem Gesetz von einer Behördenseite kriegen wird. Damit muss man leider leben.

Cannanas: Wir bedanken uns für diese spannenden Einblicke aus juristischer Sicht und sind uns sicher, dass viele Clubs dankbar für diese Informationen sein werden.

Johannes: Danke euch auch!

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