
Abstandsregelung
Die Abstandsregelung nach §12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG schreibt vor, dass Anbau- und Abgabeorte einer Anbauvereinigung mindestens 200 Meter Abstand zu Schulen, Kindertagesstätten, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten müssen. Diese Regelung ist eine Kernvoraussetzung für die Erlaubniserteilung.
Welche Einrichtungen sind von der 200-Meter-Regel betroffen?
Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand gilt zu:
- Schulen aller Schulformen
- Kindertagesstätten (Krippen, Kindergärten, Horte)
- Kinder- und Jugendeinrichtungen (Jugendzentren, Kinderheime)
- Öffentliche Spielplätze
Die 200-Meter-Distanz wird als Luftlinie vom Eingang der jeweiligen Einrichtung zum Eingang der Anbau- oder Abgabefläche der Anbauvereinigung gemessen.
Wie wird der Abstand nachgewiesen?
Beim Erlaubnisantrag muss die Anbauvereinigung den Standortnachweis erbringen:
- Lageplan mit eingezeichneten Schutzeinrichtungen im Umkreis
- Entfernungsmessung als Luftlinie (in der Regel per Kartenmaterial oder amtlicher Vermessung)
- Bestätigung durch die zuständige Kommune oder das Katasteramt kann hilfreich sein
Die Behörde prüft den Nachweis im Genehmigungsverfahren und kann im Zweifel eigene Messungen vornehmen.
Was passiert, wenn nachträglich eine Schule in der Nähe eröffnet?
Dieses Szenario ist gesetzlich nicht explizit geregelt und hängt von der Auslegung der zuständigen Behörde ab. In der Praxis können folgende Konsequenzen eintreten:
- Die Erlaubnis wird mit einer Auflage zum Standortwechsel verbunden
- Die Behörde gewährt eine Übergangsfrist für die Verlagerung
- Im Extremfall droht der Widerruf der Erlaubnis
Anbauvereinigungen sollten bei der Standortwahl auch geplante Bauvorhaben in der Umgebung berücksichtigen.
Warum ist die Abstandsregelung für den Jugendschutz zentral?
Die 200-Meter-Regel ist die räumliche Umsetzung des Jugendschutz-Gebots. Sie soll verhindern, dass Minderjährige im Umfeld ihrer alltäglichen Aufenthaltsorte mit Cannabis-Anbau oder -Abgabe konfrontiert werden. Zusammen mit dem Konsumverbot in Schutzzonen und der Pflicht zum befriedeten Besitztum bildet sie ein mehrstufiges Schutzkonzept.
Häufige Fragen zu Abstandsregelung
Nach §12 Abs. 1 Nr. 6 KCanG müssen Anbauvereinigungen mindestens 200 Meter Abstand zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Spielplätzen einhalten.
Die Erlaubnis zum Betrieb wird nicht erteilt oder kann widerrufen werden. Die zuständige Behörde prüft den Standort im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach §11 KCanG.