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Erlaubnispflicht (§11 KCanG)

Die Erlaubnispflicht nach §11 KCanG besagt, dass gemeinschaftlicher Anbau und Weitergabe von Cannabis nur mit behördlicher Genehmigung zulässig sind. Die Erlaubnis wird für 7 Jahre erteilt (§14 KCanG).

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Kategorie: Regulierung & Compliance

Die Erlaubnispflicht nach §11 KCanG besagt, dass der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe von Cannabis nur mit einer behördlichen Erlaubnis zulässig sind. Ohne diese Genehmigung darf keine Anbauvereinigung Cannabis anbauen, lagern oder an Mitglieder abgeben – Verstöße sind strafbar.

Wie erhält eine Anbauvereinigung die Erlaubnis?

Der Erlaubnisantrag wird bei der zuständigen Landesbehörde gestellt. Die Voraussetzungen nach §12 KCanG umfassen:

Wie lange gilt die Erlaubnis?

Die Erlaubnis wird nach §14 KCanG für einen Zeitraum von sieben Jahren erteilt. Vor Ablauf muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Behörde kann die Erlaubnis mit Auflagen verbinden, etwa zur Art des Anbaus, zu Sicherheitsmaßnahmen oder zur Dokumentation.

Kann die Erlaubnis widerrufen werden?

Ja – die Behörde kann die Erlaubnis widerrufen, wenn:

  • Voraussetzungen nachträglich entfallen (z. B. Verlust der Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds)
  • Schwere Verstöße gegen Dokumentationspflichten oder Abgabemengen festgestellt werden
  • Der Jugendschutz nicht eingehalten wird
  • Die Abstandsregelungen verletzt werden

Ein Widerruf bedeutet die sofortige Einstellung des Anbau- und Abgabebetriebs sowie die Pflicht zur Vernichtung vorhandenen Cannabis.

Was droht bei Betrieb ohne Erlaubnis?

Der Anbau und die Weitergabe von Cannabis ohne gültige Erlaubnis erfüllen den Tatbestand der Strafvorschriften nach §34 KCanG und können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Auch Ordnungswidrigkeiten bis 30.000 EUR sind möglich.

Häufige Fragen zu Erlaubnispflicht (§11 KCanG)