
Ordnungswidrigkeiten (§36 KCanG)
Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Cannabis werden nach §36 KCanG mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet. Sie umfassen weniger schwere Verstöße als die Strafvorschriften – etwa geringfügige Mengenüberschreitungen, Verstöße gegen Konsumverbote oder Dokumentationsmängel bei Anbauvereinigungen.
Welche Verstöße gelten als Ordnungswidrigkeiten?
Der Bußgeldkatalog nach §36 KCanG erfasst eine Vielzahl von Verstößen:
- Konsumverbot-Verstöße: Cannabis-Konsum in Schutzzonen (Schulen, Kitas, Spielplätze) oder in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr
- Geringfügige Besitzmengen-Überschreitung: Besitz von mehr als 25 g (öffentlich) oder 50 g (privat), sofern die nicht geringe Menge nicht erreicht wird
- Dokumentationspflichten: Lückenhafte oder fehlende Aufzeichnungen nach §26 KCanG
- Fehlende Meldungen: Verspäteter oder unterlassener Jahresbericht, nicht gemeldeter Wechsel des Präventionsbeauftragten
- Verstöße gegen Auflagen: Nichtbeachtung behördlicher Anordnungen
- Eigenanbau-Verstöße: Anbau an nicht zugelassenen Orten
Wie hoch fallen die Bußgelder aus?
Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 30.000 Euro. Die konkrete Höhe richtet sich nach:
- Schwere des Verstoßes – ein einmaliges Konsumverbot-Vergehen wird anders bewertet als systematische Dokumentationsmängel
- Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit – vorsätzliche Verstöße werden höher geahndet
- Wiederholungsfälle – bei mehrfachen Verstößen steigt das Bußgeld
- Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen
Wann wird aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat?
Die Grenze zur Straftat (§34 KCanG) wird überschritten, wenn:
- Die nicht geringe Menge erreicht oder überschritten wird
- Cannabis an Minderjährige abgegeben wird
- Gewerbsmäßiges Handeln vorliegt
- Der Anbau oder die Abgabe ohne jede Erlaubnis erfolgt
Was bedeuten Ordnungswidrigkeiten für CSC-Betreiber?
Für Anbauvereinigungen können bereits geringfügige Ordnungswidrigkeiten die Zuverlässigkeit des Vorstands infrage stellen und damit die Erlaubnis gefährden. Eine konsequente Compliance-Strategie mit lückenloser Dokumentationskette und automatisierten Kontrollen ist daher kein optionaler Komfort, sondern existenzsichernd.
Häufige Fragen zu Ordnungswidrigkeiten (§36 KCanG)
Ordnungswidrigkeiten sind z. B. Konsum in Verbotszonen, Nichteinhaltung von Dokumentationspflichten, fehlende Kennzeichnung oder Verstöße gegen das Werbeverbot – mit Bußgeldern bis 30.000 EUR.
Leichtere Verstöße (z. B. Konsum in Verbotszonen) sind Ordnungswidrigkeiten. Schwerere Verstöße (z. B. unerlaubter Anbau, Abgabe an Minderjährige) sind Straftaten nach §34 KCanG.