
Nicht geringe Menge
Die nicht geringe Menge ist eine strafrechtlich relevante Schwelle, ab deren Überschreitung der Besitz oder die Weitergabe von Cannabis als schwere Straftat nach §34 KCanG geahndet wird. Sie markiert die Grenze zwischen Ordnungswidrigkeiten und besonders schweren Straftatbeständen mit erhöhtem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Was bedeutet „nicht geringe Menge" beim Cannabis?
Der Begriff stammt aus dem Betäubungsmittelrecht und wurde ins KCanG übernommen. Die exakte Grammzahl wird nicht direkt im Gesetz festgelegt, sondern durch Rechtsprechung und Verordnungen konkretisiert. Im Kontext des KCanG orientiert sich die nicht geringe Menge am Wirkstoffgehalt (THC) – nicht am Bruttogewicht des Cannabis.
Die Überschreitung der nicht geringen Menge führt zu:
- Qualifiziertem Straftatbestand nach §34 KCanG
- Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren in besonders schweren Fällen
- Keine Einstellung des Verfahrens mehr möglich (im Gegensatz zu geringfügigen Mengen)
Warum ist die nicht geringe Menge für Anbauvereinigungen relevant?
Anbauvereinigungen lagern naturgemäß größere Cannabismengen – vom Anbau über die Ernte bis zur Abgabe. Diese Mengen sind durch die Erlaubnis gedeckt, solange alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Problematisch wird es, wenn:
- Cannabis außerhalb der genehmigten Strukturen gelagert wird
- Nicht dokumentierte Bestände existieren
- Cannabis an Nicht-Mitglieder weitergegeben wird
Wie schützen sich CSCs vor strafrechtlichen Risiken?
Die konsequente Einhaltung der Dokumentationskette ist der beste Schutz:
- Lückenlose Chargen-Dokumentation von der Aussaat bis zur Abgabe
- Vernichtungsprotokolle für nicht weitergabefähiges Cannabis
- Bestandskontrollen mit regelmäßigem Soll-Ist-Abgleich
- Revisionssichere Audit-Logs über sämtliche Mengenbewegungen
Wie grenzt sich die nicht geringe Menge von den erlaubten Besitzmengen ab?
Die erlaubten Besitzmengen (25 g öffentlich, 50 g privat) liegen deutlich unter der nicht geringen Menge. Zwischen der Überschreitung der erlaubten Besitzmenge und dem Erreichen der nicht geringen Menge liegt der Bereich der einfachen Strafvorschriften (bis drei Jahre). Erst ab der nicht geringen Menge greifen die verschärften Strafrahmen.
Häufige Fragen zu Nicht geringe Menge
Die nicht geringe Menge ist ein gesetzlich definierter Schwellenwert. Bei Überschreitung greifen verschärfte Strafvorschriften nach §34 KCanG – es drohen höhere Freiheitsstrafen.
Anbauvereinigungen müssen sicherstellen, dass individuelle Abgabemengen die gesetzlichen Limits nicht überschreiten. Ein lückenloses Track-and-Trace-System schützt vor unbeabsichtigten Verstößen.