
Strafvorschriften (§34 KCanG)
Die Strafvorschriften nach §34 KCanG definieren Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis, die als Straftaten geahndet werden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Sie betreffen insbesondere den unerlaubten Anbau, die illegale Weitergabe und Verstöße gegen die Erlaubnispflicht.
Welche Handlungen sind nach §34 KCanG strafbar?
Strafbar macht sich unter anderem, wer:
- Ohne Erlaubnis Cannabis anbaut, herstellt oder in Verkehr bringt
- Cannabis an Minderjährige weitergibt oder den Zugang ermöglicht
- Besitzmengen erheblich überschreitet (ab der nicht geringen Menge)
- Gewerbsmäßig handelt oder Cannabis zu kommerziellen Zwecken vertreibt
- Cannabis ein- oder ausführt – grenzüberschreitender Transport bleibt verboten
Was sind besonders schwere Fälle?
§34 KCanG sieht für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall liegt typischerweise vor, wenn:
- Die Tat gewerbsmäßig begangen wird
- Cannabis an Minderjährige abgegeben wird
- Die Tat als Mitglied einer Bande begangen wird
- Eine nicht geringe Menge Cannabis betroffen ist
- Gesundheitsgefährdung anderer Personen in Kauf genommen wird
Wie grenzen sich Straftaten von Ordnungswidrigkeiten ab?
Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiten (§36 KCanG, bis 30.000 EUR) und Straftaten (§34 KCanG, Freiheitsstrafe) richtet sich nach Schwere und Vorsätzlichkeit:
| Kategorie | Beispiel | Rechtsfolge |
|---|---|---|
| OWi | Geringfügige Mengenüberschreitung | Bußgeld bis 30.000 EUR |
| Straftat | Anbau ohne Erlaubnis | Bis 3 Jahre Freiheitsstrafe |
| Schwere Straftat | Gewerbsmäßiger Handel | Bis 5 Jahre Freiheitsstrafe |
Was bedeuten die Strafvorschriften für Anbauvereinigungen?
Für Cannabis Social Clubs ist die Einhaltung aller KCanG-Vorgaben essenziell, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Besonders sensible Bereiche:
- Lückenlose Dokumentationskette
- Strikte Kontrolle der Abgabemengen und Heranwachsenden-Limits
- Keine Abgabe an Nicht-Mitglieder
- Gültige Erlaubnis zu jeder Zeit
Der Vorstand trägt die persönliche strafrechtliche Verantwortung für die Compliance des Vereins.
Häufige Fragen zu Strafvorschriften (§34 KCanG)
Nach §34 KCanG drohen Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahre oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßiger Handel, Abgabe an Minderjährige) bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe.
Besonders schwere Fälle liegen z. B. vor bei gewerbsmäßigem Handeln, Abgabe an Minderjährige, Überschreitung der nicht geringen Menge oder bandenmäßiger Begehung.