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Strafvorschriften (§34 KCanG)

Die Strafvorschriften nach §34 KCanG regeln die strafrechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahre, in besonders schweren Fällen bis zu 5 Jahre.

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Kategorie: Regulierung & Compliance

Die Strafvorschriften nach §34 KCanG definieren Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis, die als Straftaten geahndet werden. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu fünf Jahren. Sie betreffen insbesondere den unerlaubten Anbau, die illegale Weitergabe und Verstöße gegen die Erlaubnispflicht.

Welche Handlungen sind nach §34 KCanG strafbar?

Strafbar macht sich unter anderem, wer:

  • Ohne Erlaubnis Cannabis anbaut, herstellt oder in Verkehr bringt
  • Cannabis an Minderjährige weitergibt oder den Zugang ermöglicht
  • Besitzmengen erheblich überschreitet (ab der nicht geringen Menge)
  • Gewerbsmäßig handelt oder Cannabis zu kommerziellen Zwecken vertreibt
  • Cannabis ein- oder ausführt – grenzüberschreitender Transport bleibt verboten

Was sind besonders schwere Fälle?

§34 KCanG sieht für besonders schwere Fälle eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. Ein besonders schwerer Fall liegt typischerweise vor, wenn:

  • Die Tat gewerbsmäßig begangen wird
  • Cannabis an Minderjährige abgegeben wird
  • Die Tat als Mitglied einer Bande begangen wird
  • Eine nicht geringe Menge Cannabis betroffen ist
  • Gesundheitsgefährdung anderer Personen in Kauf genommen wird

Wie grenzen sich Straftaten von Ordnungswidrigkeiten ab?

Die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeiten (§36 KCanG, bis 30.000 EUR) und Straftaten (§34 KCanG, Freiheitsstrafe) richtet sich nach Schwere und Vorsätzlichkeit:

KategorieBeispielRechtsfolge
OWiGeringfügige MengenüberschreitungBußgeld bis 30.000 EUR
StraftatAnbau ohne ErlaubnisBis 3 Jahre Freiheitsstrafe
Schwere StraftatGewerbsmäßiger HandelBis 5 Jahre Freiheitsstrafe

Was bedeuten die Strafvorschriften für Anbauvereinigungen?

Für Cannabis Social Clubs ist die Einhaltung aller KCanG-Vorgaben essenziell, um strafrechtliche Risiken zu vermeiden. Besonders sensible Bereiche:

Der Vorstand trägt die persönliche strafrechtliche Verantwortung für die Compliance des Vereins.

Häufige Fragen zu Strafvorschriften (§34 KCanG)