
Erlaubte Besitzmengen
Die erlaubten Besitzmengen legen fest, wie viel Cannabis eine volljährige Person legal bei sich führen oder zu Hause aufbewahren darf. Nach §3 KCanG sind im öffentlichen Raum maximal 25 Gramm erlaubt, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis plus drei lebende Pflanzen aus Eigenanbau.
Welche Besitzgrenzen gelten im öffentlichen Raum?
Wer sich außerhalb der eigenen Wohnung aufhält, darf nach §3 Abs. 1 KCanG maximal 25 Gramm Cannabis bei sich führen. Diese Grenze gilt unabhängig davon, ob das Cannabis aus einer Anbauvereinigung oder dem Eigenanbau stammt.
Wichtig: Überschreitet die mitgeführte Menge 25 Gramm, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ab der nicht geringen Menge drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Was darf man zu Hause besitzen?
Am eigenen Wohnsitz gelten nach §3 Abs. 2 KCanG erweiterte Grenzen:
- Bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis
- Bis zu drei lebende Pflanzen aus dem Eigenanbau
- Das geerntete Cannabis der eigenen Pflanzen – auch wenn es temporär 50 g übersteigt, sofern es zeitnah auf die erlaubte Menge reduziert wird
Die Aufbewahrung muss so erfolgen, dass sie vor dem Zugriff Dritter – insbesondere Minderjähriger – geschützt ist.
Welche Besonderheiten gelten für Heranwachsende?
Für Heranwachsende (18–21 Jahre) gelten verschärfte Regeln:
- Öffentlich: Ebenfalls maximal 25 g
- Monatslimit bei Abgabe: Maximal 30 g/Monat über eine Anbauvereinigung (statt 50 g)
- THC-Obergrenze: Maximal 10 % THC-Gehalt bei der Abgabe durch eine Anbauvereinigung
Wie hängen Besitzmengen und Abgabemengen zusammen?
Die Besitzgrenzen sind von den Abgabemengen zu unterscheiden:
- Besitz (§3): Was eine Person maximal haben darf
- Abgabe (§19): Was eine Anbauvereinigung pro Tag (25 g) oder Monat (50 g bzw. 30 g für Heranwachsende) an ein Mitglied weitergeben darf
Für Anbauvereinigungen ist die automatische Prüfung der Abgabelimits essenziell, um sicherzustellen, dass Mitglieder die Besitzgrenzen nicht überschreiten. Eine CSC-Software wie Cannanas überwacht diese Grenzen bei jeder Abgabe in Echtzeit.
Häufige Fragen zu Erlaubte Besitzmengen
Volljährige dürfen nach §3 KCanG bis zu 25 g Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g am Wohnsitz besitzen. Zusätzlich sind bis zu 3 lebende Cannabispflanzen am Wohnsitz erlaubt.
Die Überschreitung der erlaubten Besitzmengen ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat. Bei Überschreitung der nicht geringen Menge drohen verschärfte Strafen nach §34 KCanG.