
Vernichtung
Die Vernichtung bezeichnet die ordnungsgemäße Beseitigung von Cannabis und Vermehrungsmaterial, das nicht mehr weitergabefähig ist. Nach §18 Abs. 3 KCanG sind Anbauvereinigungen verpflichtet, nicht mehr abgabefähiges Cannabis unverzüglich zu vernichten und den Vorgang lückenlos zu dokumentieren.
Wann muss Cannabis vernichtet werden?
Die Vernichtungspflicht greift in mehreren Situationen:
- Qualitätsmängel: Cannabis, das die Qualitätssicherung nicht besteht – etwa wegen Schimmelbefall, Schwermetall-Kontamination oder Pestizid-Rückständen
- Überschüssige Produktion: Erntemengen, die über den Bedarf der Mitglieder hinausgehen und nicht gelagert werden können
- Abgelaufenes Material: Cannabis, das die Mindesthaltbarkeit überschritten hat oder dessen Wasseraktivität außerhalb der sicheren Parameter liegt
- Widerruf der Erlaubnis: Bei Entzug der Erlaubnis müssen alle vorhandenen Bestände vernichtet werden
- Pflanzenteile ohne Verwendungszweck: Blätter, Stängel und Wurzeln, die nicht weitergegeben werden
Wie muss die Vernichtung dokumentiert werden?
Die Dokumentation der Vernichtung ist Teil der Dokumentationskette nach §26 KCanG und muss folgendes enthalten:
- Datum und Uhrzeit der Vernichtung
- Art und Menge des vernichteten Materials (in Gramm)
- Grund der Vernichtung (Qualitätsmangel, Überschuss, Ablauf etc.)
- Charge-Zuordnung – welche Charge betroffen war
- Verantwortliche Personen – wer die Vernichtung durchgeführt hat
- Methode der Vernichtung
Diese Aufzeichnungen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Welche Methoden der Vernichtung sind zulässig?
Das KCanG schreibt keine spezifische Vernichtungsmethode vor. In der Praxis haben sich bewährt:
- Thermische Vernichtung (Verbrennung) unter kontrollierten Bedingungen
- Kompostierung mit anschließender Unbrauchbarmachung
- Beauftragte Entsorgungsunternehmen mit entsprechender Zertifizierung
Entscheidend ist, dass das Material unwiderruflich unbrauchbar gemacht wird und der Vorgang nachvollziehbar dokumentiert ist.
Wer überwacht die Vernichtung?
Die behördliche Überwachung prüft die Vernichtungsdokumentation bei Kontrollen. Bei größeren Mengen kann die Behörde auch die Anwesenheit bei der Vernichtung verlangen. Ein Audit-Log über alle Vernichtungsvorgänge erleichtert den Nachweis gegenüber den Aufsichtsbehörden.
Häufige Fragen zu Vernichtung
Nach §18 Abs. 3 KCanG muss Cannabis vernichtet werden, das qualitativ nicht für die Weitergabe an Mitglieder geeignet ist – z. B. bei Schimmelbefall, Kontamination oder abgelaufener Haltbarkeit.
Die Vernichtung muss lückenlos dokumentiert werden: Menge, Grund, Datum, durchführende Person und Vier-Augen-Prinzip. Die Dokumentation ist Teil der Track-and-Trace-Pflichten.