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Behördliche Überwachung

Die behördliche Überwachung nach §27 und §28 KCanG umfasst Kontrollen, Stichproben und Betretungsrechte durch die zuständige Behörde. Anbauvereinigungen müssen jederzeit Zugang und Einsicht gewähren.

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Kategorie: Regulierung & Compliance

Die behördliche Überwachung umfasst alle Kontroll- und Prüfmaßnahmen, mit denen die zuständigen Landesbehörden die Einhaltung des KCanG durch Anbauvereinigungen sicherstellen. Nach §§27 und 28 KCanG haben die Behörden weitreichende Betretungs-, Prüf- und Anordnungsbefugnisse gegenüber Cannabis Social Clubs.

Welche Befugnisse haben die Überwachungsbehörden?

Die zuständigen Behörden dürfen nach §28 KCanG:

  • Grundstücke und Räume der Anbauvereinigung betreten – auch ohne Vorankündigung zu üblichen Geschäftszeiten
  • Unterlagen einsehen – sämtliche Dokumentationen nach §26 KCanG (Mitgliederverzeichnis, Anbau-, Abgabe- und Vernichtungsprotokolle)
  • Proben entnehmen – zur Überprüfung von THC-Gehalt und Qualitätssicherung
  • Auskünfte verlangen – der Vorstand ist zur Mitwirkung verpflichtet
  • Anordnungen treffen – von Auflagen bis zum Widerruf der Erlaubnis

Was wird bei einer Kontrolle geprüft?

Typische Prüfpunkte bei einer behördlichen Kontrolle:

Wie bereitet sich ein CSC auf Kontrollen vor?

Eine gute Vorbereitung minimiert Risiken:

  • Digitale Dokumentation jederzeit abrufbar und exportfähig halten
  • Audit-Logs über alle Änderungen und Zugriffe führen
  • Jährlichen Bericht fristgerecht bis zum 31. Januar an die Behörde übermitteln
  • Verantwortlichkeiten klar über das Rollensystem regeln

Was passiert bei Beanstandungen?

Je nach Schwere der Feststellung kann die Behörde:

  • Auflagen zur Nachbesserung erteilen
  • Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis 30.000 EUR verhängen
  • Die Erlaubnis widerrufen, was die sofortige Einstellung des Betriebs und die Vernichtung vorhandener Bestände nach sich zieht

Häufige Fragen zu Behördliche Überwachung