
Befriedetes Besitztum
Ein befriedetes Besitztum ist nach §1 Nr. 22 KCanG ein Grundstück oder Gebäude, das gegen beliebiges Betreten durch Dritte gesichert ist. Für Anbauvereinigungen ist das Konzept zentral, weil Anbau und Abgabe von Cannabis nur innerhalb eines befriedeten Besitztums stattfinden dürfen.
Was bedeutet „befriedetes Besitztum" im KCanG?
Der Begriff stammt ursprünglich aus dem Strafrecht und bezeichnet einen räumlich abgegrenzten Bereich, der erkennbar gegen unbefugtes Betreten geschützt ist. Im Kontext des KCanG bedeutet dies: Die Anbau- und Abgabeflächen einer Anbauvereinigung müssen physisch so gesichert sein, dass kein unkontrollierter Zugang möglich ist.
Typische Merkmale eines befriedeten Besitztums:
- Umzäunung oder Einfriedung des Geländes
- Abschließbare Türen und Zugänge zu Gebäuden
- Zutrittskontrolle – nur berechtigte Personen erhalten Zutritt
- Beschilderung als Privatgelände oder vereinseigenes Gelände
Warum ist das befriedete Besitztum für CSCs Pflicht?
Die Anforderung dient mehreren Zwecken:
- Jugendschutz: Minderjährige dürfen keinen Zugang zu Anbau- oder Abgabeflächen haben
- Sicherheit: Cannabis und Vermehrungsmaterial müssen vor Diebstahl geschützt werden
- Dokumentation: Ein kontrollierter Zugang erleichtert die Nachvollziehbarkeit, wer sich zu welchem Zeitpunkt auf dem Gelände befand
Der Nachweis eines befriedeten Besitztums ist Bestandteil des Sicherheitskonzepts, das mit dem Erlaubnisantrag eingereicht werden muss.
Welche Sicherheitsmaßnahmen werden erwartet?
Die zuständige Behörde prüft im Rahmen der behördlichen Überwachung:
- Vorhandensein physischer Barrieren (Zaun, Mauer, abschließbare Räume)
- Technische Sicherungen (Alarmanlagen, Videoüberwachung, elektronische Schließsysteme)
- Organisatorische Maßnahmen (Schlüsselmanagement, Zugangsprotokollierung)
- Einhaltung der Abstandsregelungen zu Schulen, Kitas und Spielplätzen (200 m)
Das Sicherheitsniveau muss dem tatsächlichen Schutzbedarf entsprechen und wird bei Vor-Ort-Begehungen überprüft.
Gilt auch der private Eigenanbau auf befriedetem Besitztum?
Ja – auch der Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen ist nur am Wohnsitz des Anbauenden erlaubt (§9 KCanG). Die Pflanzen müssen vor dem Zugriff Dritter, insbesondere Minderjähriger, geschützt sein. Eine Wohnung gilt grundsätzlich als befriedetes Besitztum.
Häufige Fragen zu Befriedetes Besitztum
Ein befriedetes Besitztum ist nach §1 Nr. 22 KCanG ein Bereich, der durch Schutzvorrichtungen (z. B. Zäune, Schlösser, Zutrittskontrolle) gegen beliebiges Betreten gesichert ist.
Anbau und Abgabe von Cannabis dürfen nur innerhalb des befriedeten Besitztums stattfinden. Gleichzeitig gilt dort ein Konsumverbot nach §5 KCanG – Konsum ist auf dem Vereinsgelände verboten.