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Konsumverbot (§5 KCanG)

Das Konsumverbot nach §5 KCanG untersagt den Cannabis-Konsum an bestimmten Orten: in Sichtweite von Schulen, Spielplätzen und Jugendeinrichtungen (100 m), in Fußgängerzonen von 7–20 Uhr sowie im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung.

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Kategorie: Regulierung & Compliance

Das Konsumverbot nach §5 KCanG untersagt den Konsum von Cannabis an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten. Das Verbot gilt insbesondere in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten, Spielplätzen und Sportstätten sowie in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr – jeweils innerhalb der Sichtweite bis 100 Meter.

Wo darf kein Cannabis konsumiert werden?

Die Verbotszonen nach §5 KCanG umfassen:

  • Schulen und Kindertagesstätten – inklusive 100 m Sichtweite
  • Spielplätze – inklusive 100 m Sichtweite
  • Öffentliche Sportstätten – inklusive 100 m Sichtweite
  • Fußgängerzonen – zwischen 7:00 und 20:00 Uhr
  • Militärische Bereiche der Bundeswehr
  • Innerhalb und im unmittelbaren Umfeld von Anbauvereinigungen

Das Konsumverbot gilt dabei nicht nur für das Rauchen, sondern für alle Formen des Cannabis-Konsums.

Warum gibt es diese Verbotszonen?

Die Konsumverbote dienen primär dem Jugendschutz. Die Sichtweite-Regelung (100 m) soll verhindern, dass Minderjährige dem Cannabiskonsum ausgesetzt werden. Die zeitliche Einschränkung in Fußgängerzonen (7–20 Uhr) trägt dem Umstand Rechnung, dass tagsüber verstärkt Kinder und Jugendliche unterwegs sind.

Was bedeutet „Sichtweite" im Sinne des Gesetzes?

Der Begriff „Sichtweite" ersetzt eine rein metrische Abstandsmessung durch eine funktionale Bewertung: Entscheidend ist, ob der Konsumort von der Schutzzonen-Einrichtung aus einsehbar ist – und zwar innerhalb eines Radius von 100 Metern. Sichtbarrieren wie Gebäude oder dichte Bepflanzung können die Einschätzung beeinflussen.

Welche Strafen drohen bei Verstößen?

Verstöße gegen das Konsumverbot werden als Ordnungswidrigkeiten nach §36 KCanG geahndet:

Was bedeutet das Konsumverbot für Anbauvereinigungen?

Für Cannabis Social Clubs gilt: Der Konsum innerhalb der Vereinsräume und im unmittelbaren Umfeld ist untersagt. Die Satzung sollte ein ausdrückliches Konsumverbot auf dem Vereinsgelände enthalten. Die Aufklärung über Verbotszonen kann Teil des Informationsmaterials sein, das bei der Abgabe ausgehändigt wird.

Häufige Fragen zu Konsumverbot (§5 KCanG)