
Werbeverbot
Das Werbeverbot untersagt jede Form von Werbung und Sponsoring für Cannabis und für Anbauvereinigungen. Es ist in §6 KCanG festgelegt und gilt umfassend – von Plakaten über Social-Media-Anzeigen bis hin zu Events und Merchandising.
Was verbietet das Werbeverbot nach dem KCanG?
§6 KCanG formuliert eindeutig: „Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten." Das umfasst:
- Klassische Werbung: Plakate, Flyer, Printanzeigen, Banner
- Digitale Werbung: Social-Media-Ads, Google Ads, bezahlte Influencer-Kooperationen
- Sponsoring: Weder darf ein Cannabis Social Club als Sponsor auftreten, noch darf er Sponsoring annehmen
- Merchandising: Werbende Produkte mit Club-Branding, die Cannabis bewerben
- Veranstaltungen: Events, die primär der Bewerbung von Cannabis dienen
Dürfen CSCs überhaupt öffentlich kommunizieren?
Ja – sachliche Information ist erlaubt. Die Grenze zwischen Information und Werbung ist entscheidend:
Erlaubt:
- Sachliche Darstellung des Vereinszwecks auf der eigenen Website
- Informationen über Beitrittsvoraussetzungen und Mitgliedschaft
- Aufklärung über Gesundheitsrisiken und Suchtprävention
- Kommunikation mit bestehenden Mitgliedern
Nicht erlaubt:
- Aufrufe zum Cannabis-Konsum
- Verherrlichende Darstellungen
- Preiswerbung oder Mengenaktionen
- Bezahlte Anzeigen zur Mitgliederakquise
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Werbeverbot?
Verstöße gegen §6 KCanG können Bußgelder nach sich ziehen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen kann die zuständige Behörde die Anbaulizenz widerrufen. Der Vorstand haftet persönlich für die Einhaltung.
Wie gelingt Öffentlichkeitsarbeit trotz Werbeverbot?
Sachliche, informative Kommunikation bleibt möglich. CSCs können über ihre Website, Newsletter an Mitglieder und redaktionelle Inhalte informieren – solange keine werbende Absicht erkennbar ist. Der Fokus sollte auf Aufklärung, Jugendschutz und Transparenz liegen – nicht auf Verkaufsförderung.
Häufige Fragen zu Werbeverbot
Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten (§6 KCanG). Das umfasst öffentliche Werbung, Plakate, Social-Media-Werbung und mehr.
Sachliche Information über den Verein ist erlaubt, z.B. auf der Website. Werbende Aussagen, die zum Konsum auffordern oder Cannabis verherrlichen, sind jedoch unzulässig.