
Suchtprävention
Suchtprävention umfasst alle Maßnahmen zur Aufklärung über Risiken des Cannabis-Konsums und zur Früherkennung problematischer Konsummuster. Jede Anbauvereinigung muss nach §23 KCanG einen Präventionsbeauftragten benennen und ein Gesundheitsschutzkonzept vorlegen.
Was regelt das KCanG zur Suchtprävention in CSCs?
Das Konsumcannabisgesetz macht Suchtprävention zur Pflicht für jede Anbauvereinigung. Die wichtigsten Anforderungen:
- Präventionsbeauftragter: Jede Anbauvereinigung muss einen Präventionsbeauftragten benennen (§23 Abs. 4 KCanG)
- Gesundheitsschutzkonzept: Muss bei der Beantragung der Anbaulizenz vorgelegt werden
- Aufklärungspflicht: Mitglieder müssen über Risiken des Cannabis-Konsums informiert werden
- Abgabebegleitende Information: Bei jeder Abgabe sind Gesundheitsinformationen bereitzustellen
Wer wird Präventionsbeauftragter im Cannabis Social Club?
Der Präventionsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung im Club ein:
- Muss fachlich qualifiziert sein (z. B. Ausbildung im Gesundheits-/Sozialbereich)
- Darf nicht dem Vorstand angehören – um Unabhängigkeit zu gewährleisten
- Ist zuständig für Aufklärung, Beratung und Früherkennung
- Entwickelt das Gesundheitsschutzkonzept und aktualisiert es regelmäßig
Welche konkreten Aufgaben hat die Suchtprävention im CSC?
Die Suchtprävention im Cannabis Social Club umfasst verschiedene Bereiche:
- Aufklärung: Informationsmaterial zu Risiken, Wechselwirkungen und verantwortungsvollem Konsum
- Früherkennung: Sensibilisierung für Anzeichen problematischer Konsummuster
- Beratung: Anlaufstelle für Mitglieder mit Fragen oder Bedenken
- Vernetzung: Kontakte zu Suchtberatungsstellen und Hilfsangeboten
- Besonderer Schutz Heranwachsender: Erweiterte Aufklärung für 18–21-Jährige (Jugendschutz)
Warum ist Suchtprävention auch im Interesse des Clubs?
Ein funktionierendes Suchtpräventions-Konzept ist nicht nur gesetzliche Pflicht – es schützt auch die Anbaulizenz. Behörden prüfen regelmäßig, ob das Konzept umgesetzt wird. Mängel können zum Widerruf der Erlaubnis führen. Darüber hinaus stärkt gelebte Prävention das Vertrauen der Mitglieder und die Akzeptanz in der Öffentlichkeit.
Häufige Fragen zu Suchtprävention
Jede Anbauvereinigung muss einen Präventionsbeauftragten benennen (§23 KCanG). Dieser erstellt ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept und informiert Mitglieder über Risiken.
Der Präventionsbeauftragte muss fachlich qualifiziert sein und darf nicht dem Vorstand angehören. Er ist zuständig für Aufklärung, Früherkennung und Beratung bei problematischem Konsum.