
Kassenbuch
Das Kassenbuch ist die lückenlose Dokumentation aller Bargeldbewegungen eines Vereins. Für Anbauvereinigungen als nicht-gemeinnützige Vereine ist die ordnungsgemäße Kassenführung gesetzlich vorgeschrieben – das Finanzamt prüft die Vollständigkeit bei behördlicher Überwachung und Betriebsprüfung.
Warum braucht ein Cannabis Social Club ein Kassenbuch?
Jede Anbauvereinigung ist ein eingetragener Verein oder eine Genossenschaft mit steuerlichen Pflichten. Bargeldbewegungen – etwa Barzahlungen für Aufnahmegebühren oder Guthaben-Aufladungen – müssen täglich und chronologisch erfasst werden. Ohne ordnungsgemäßes Kassenbuch drohen Zuschätzungen durch das Finanzamt.
Was muss im Kassenbuch stehen?
Jeder Eintrag enthält mindestens:
- Datum der Einnahme oder Ausgabe
- Beleg-Nummer (fortlaufend)
- Beschreibung der Transaktion (z. B. „Beitragseinzahlung Mitglied #123")
- Einnahme oder Ausgabe (Betrag)
- Kassenbestand nach der Buchung (Saldo)
Am Ende jedes Tages muss der rechnerische Saldo mit dem tatsächlichen Bargeldbestand übereinstimmen.
Welche Fehler sind besonders kritisch?
- Nachträgliche Änderungen: Kassenbücher dürfen nicht radiert oder überschrieben werden
- Fehlende Belege: Jede Buchung braucht einen Beleg – „keine Buchung ohne Beleg"
- Kassendifferenzen: Abweichungen zwischen Sollbestand und Ist-Bestand müssen dokumentiert und aufgeklärt werden
- Lückenhafte Nummerierung: Fortlaufende Belegnummern sind Pflicht
Kann ein CSC das Kassenbuch digital führen?
Ja, digitale Kassenbücher sind zulässig, wenn sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) entsprechen. Wichtig: Einträge müssen unveränderbar gespeichert werden. Cannanas bietet eine digitale Kassenbuchführung, die Einnahmen und Ausgaben automatisch erfasst und mit der Buchhaltung synchronisiert.
Wie lange muss das Kassenbuch aufbewahrt werden?
Die steuerliche Aufbewahrungspflicht beträgt 10 Jahre. Auch die Dokumentationspflichten nach §26 KCanG erfordern mindestens 5 Jahre Aufbewahrung aller Abgabedaten.
Häufige Fragen zu Kassenbuch
Als Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist der CSC zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet. Jede Bargeldbewegung muss chronologisch und lückenlos dokumentiert werden.
Ja, ein digital geführtes Kassenbuch ist zulässig, sofern die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) eingehalten werden und die Daten unveränderbar gespeichert sind.