
Selbstauskunft
Die Selbstauskunft ist eine schriftliche Erklärung, die jedes Neumitglied einer Anbauvereinigung bei der Aufnahme abgeben muss. Nach §16 Abs. 3 KCanG erklärt die Person darin, nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Anbauvereinigung zu sein. Die Erklärung muss mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
Was steht in der Selbstauskunft?
Die Selbstauskunft enthält mindestens folgende Angaben:
- Erklärung, dass die Person zum Zeitpunkt der Aufnahme keiner anderen Anbauvereinigung angehört
- Name, Vorname und Geburtsdatum des Mitglieds
- Datum und Unterschrift (handschriftlich oder elektronisch)
Ergänzend können Clubs die Bestätigung abfragen, dass die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das Gesundheitsschutzkonzept zur Kenntnis genommen wurde.
Warum ist die Selbstauskunft gesetzlich vorgeschrieben?
Das KCanG erlaubt jedem Erwachsenen die Mitgliedschaft in nur einer Anbauvereinigung gleichzeitig. Damit soll verhindert werden, dass Abgabemengen durch Mehrfachmitgliedschaften umgangen werden. Die Selbstauskunft ist das zentrale Instrument zur Durchsetzung dieser Regel.
Was passiert bei falschen Angaben?
Gibt ein Mitglied falsche Angaben ab – etwa verschweigt die Mitgliedschaft in einem anderen Club – kann dies vereinsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben. Der Club selbst hat eine Sorgfaltspflicht, die Auskunft einzuholen und aufzubewahren, haftet aber nicht für falsche Angaben des Mitglieds.
Wie lange muss die Selbstauskunft aufbewahrt werden?
§16 Abs. 3 KCanG schreibt eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 3 Jahren vor. Die Aufbewahrung muss DSGVO-konform erfolgen – insbesondere bei digitaler Speicherung sind Zugriffsrechte und Löschfristen zu beachten.
Wie wird die Selbstauskunft digital erfasst?
Im digitalen Anmeldeformular wird die Selbstauskunft als Pflichtfeld integriert. Cannanas speichert die Erklärung revisionssicher im Mitgliederprofil und erinnert automatisch an die Aufbewahrungsfristen.
Häufige Fragen zu Selbstauskunft
Das Neumitglied bestätigt schriftlich, dass es keiner anderen Anbauvereinigung angehört. Falsche Angaben können zum Ausschluss und zu rechtlichen Konsequenzen führen.
Ja, §16 Abs. 3 KCanG schreibt vor, dass die Anbauvereinigung vor der Aufnahme eine entsprechende schriftliche Erklärung einholen muss.