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Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung ist eine Vergütung für ehrenamtlich Tätige im CSC. Sie unterliegt steuerlichen Freibeträgen und muss satzungsgemäß geregelt sein.

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Kategorie: Finanzen & Warenwirtschaft

Eine Aufwandsentschädigung ist eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, die den tatsächlichen Zeit- und Materialaufwand des Engagierten ausgleicht. In Cannabis Social Clubs erhalten häufig Vorstand, Präventionsbeauftragte oder Grow-Teams eine solche Entschädigung.

Welche steuerlichen Freibeträge gelten?

Für ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen gibt es zwei relevante Pauschalen:

  • Ehrenamtspauschale (§3 Nr. 26a EStG): Bis zu 840 € pro Jahr steuerfrei – für allgemeine Vereinstätigkeit
  • Übungsleiterpauschale (§3 Nr. 26 EStG): Bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei – für pädagogische, betreuende oder künstlerische Tätigkeit

Die Übungsleiterpauschale setzt voraus, dass die Tätigkeit im Dienst einer gemeinnützigen Organisation erfolgt. Da Anbauvereinigungen in der Regel keine Gemeinnützigkeit besitzen, ist deren Anwendbarkeit fraglich. Die Ehrenamtspauschale kann unter bestimmten Voraussetzungen auch bei nicht-gemeinnützigen Vereinen greifen.

Wer entscheidet über die Höhe?

Die Mitgliederversammlung beschließt die Aufwandsentschädigungen oder ermächtigt den Vorstand per Satzung. Übliche Empfänger sind:

  • Vorstandsmitglieder – für Verwaltung und Organisation
  • Grow-Verantwortliche – für Anbau und Pflege
  • Präventionsbeauftragte – für Suchtprävention und Beratung

Wie wird die Aufwandsentschädigung dokumentiert?

Jede Zahlung muss ordnungsgemäß belegt und in der Buchhaltung erfasst werden. Dazu gehören:

  • Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands
  • Name, Tätigkeit und Zeitraum
  • Höhe der Zahlung
  • Zuordnung zu einer Kostenstelle (z. B. „Anbau" oder „Verwaltung")

Im Jahresabschluss werden Aufwandsentschädigungen als Personalaufwand ausgewiesen. Cannanas erfasst diese Zahlungen im Rahmen der Vereinsbuchhaltung und ordnet sie den entsprechenden Kostenstellen zu.

Häufige Fragen zu Aufwandsentschädigung