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Neutrale Verpackung

Gemäß §21 Abs. 2 Satz 1 KCanG muss Cannabis in einer neutralen, kindersicheren Verpackung ohne werbliche Gestaltung abgegeben werden.

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Kategorie: Regulierung & Compliance

Die neutrale Verpackung ist eine gesetzliche Anforderung nach §21 Abs. 2 Satz 1 KCanG: Cannabis darf an Mitglieder einer Anbauvereinigung nur in Verpackungen ohne werbliche Gestaltung, ohne Markennamen und ohne ansprechende Designelemente weitergegeben werden. Ziel ist der Jugendschutz und die Einhaltung des Werbeverbots.

Was bedeutet „neutral" konkret?

Eine Verpackung gilt als neutral, wenn sie folgende Kriterien erfüllt:

  • Keine Logos oder Markennamen des Clubs
  • Keine farbliche Gestaltung, die werblich wirkt
  • Keine bildlichen Darstellungen (Cannabisblätter, Lifestyle-Motive etc.)
  • Keine Claims wie „Premium", „Top-Qualität" oder ähnliches
  • Schlichte, einheitliche Optik – typischerweise einfarbige Tüten oder Gläser

Erlaubt sind sachliche Angaben: Vereinsname (ohne werbliche Hervorhebung), Chargenbezeichnung und Pflichtangaben laut Informationszettel.

Warum schreibt das KCanG neutrale Verpackung vor?

Die Regelung steht im Zusammenhang mit dem umfassenden Werbeverbot nach §6 KCanG. Cannabis soll nicht durch ansprechendes Verpackungsdesign attraktiver wirken. Insbesondere sollen Heranwachsende und Minderjährige nicht durch optische Reize angesprochen werden.

Welche Angaben gehören auf die Verpackung?

Auf der Verpackung selbst werden in der Regel nur minimale Angaben angebracht:

  • Chargenbezeichnung oder QR-Code-Label
  • Nettomenge
  • Hinweis „Kein Verkauf – Weitergabe gemäß KCanG"

Die detaillierten Pflichtangaben (Sorte, THC/CBD, Erntedatum, Gesundheitshinweise) stehen auf dem separat beigelegten Informationszettel.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen?

Ein Verstoß gegen die Verpackungsvorschriften kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und die Erlaubnis der Anbauvereinigung gefährden.

Häufige Fragen zu Neutrale Verpackung