Cannanas bietet viele Funktionen für Cannabis Social Clubs

Reinform

Nach §18 Abs. 4 Nr. 5 KCanG darf Cannabis nur in Reinform – als Marihuana (getrocknete Blüten) oder Haschisch (abgesondertes Harz) – an Mitglieder abgegeben werden. Mischprodukte und Extrakte sind verboten.

Zur Übersicht
Kategorie: Anbau & Grow

Reinform bedeutet, dass Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich als Marihuana oder Haschisch an Mitglieder weitergegeben werden darf. §18 Abs. 4 Nr. 5 KCanG verbietet die Vermischung mit Tabak, Lebensmitteln oder anderen Stoffen – Cannabis muss in seiner naturbelassenen Form abgegeben werden.

Was regelt §18 Abs. 4 Nr. 5 KCanG?

Das Gesetz untersagt Anbauvereinigungen die Weitergabe von Cannabis, das:

  • mit Tabak vermischt wurde (z. B. vorgedrehte Joints mit Tabak)
  • in Lebensmittel verarbeitet wurde (z. B. Edibles, Cannabutter)
  • in Getränke eingebracht wurde (z. B. Cannabis-Tee-Mischungen mit Zusätzen)
  • mit anderen Substanzen versetzt wurde (z. B. Aromastoffe, Streckmittel)

Erlaubt sind ausschließlich die unverarbeiteten Formen: getrocknete Blüten (Marihuana) und abgesondertes Harz (Haschisch).

Warum gibt es diese Regelung?

Die Reinform-Vorschrift dient mehreren Zwecken:

  • Gesundheitsschutz: Verarbeitete Produkte erschweren die Dosierung und Wirkungseinschätzung
  • Jugendschutz: Edibles und Mischprodukte sind besonders attraktiv für jüngere Konsumentengruppen
  • Qualitätskontrolle: Die Laboranalyse bezieht sich auf unverarbeitetes Pflanzenmaterial – bei Mischprodukten wäre die Wirkstoffbestimmung unzuverlässig
  • Transparenz: Mitglieder wissen genau, was sie erhalten

Was bedeutet das für den CSC-Betrieb?

Anbauvereinigungen dürfen ihren Mitgliedern nur abgeben:

Der gesamte Verarbeitungsprozess – Ernte, Trocknung, Curing – dient der Aufbereitung dieser Reinformen. Die Einhaltung der Reinform-Vorschrift gehört zu den Prüfpunkten der behördlichen Überwachung und ist Teil der Qualitätssicherung.

Häufige Fragen zu Reinform