
KCanG-Jahresbericht
Der Jahresbericht ist eine gesetzliche Pflichtmeldung, die jede Anbauvereinigung nach §26 Abs. 3 KCanG bis zum 31. Januar des Folgejahres an die zuständige Behörde übermitteln muss. Er enthält aggregierte Zahlen zu Anbau, Abgabe, Vernichtung und Wirkstoffgehalt des vergangenen Kalenderjahres.
Was muss im Jahresbericht enthalten sein?
Der Bericht nach §26 Abs. 3 KCanG umfasst mindestens:
- Angebaute Mengen: Gesamtgewicht des im Kalenderjahr produzierten Cannabis
- Abgegebene Mengen: Gesamtmenge der an Mitglieder weitergegebenen Erzeugnisse
- Vernichtung: Mengen vernichteten Cannabis und Vermehrungsmaterials
- Wirkstoffgehalt: Durchschnittliche THC- und CBD-Gehalte
- Sortenübersicht: Auflistung der angebauten Sorten
- Mitgliederzahlen: Gesamtzahl der aktiven Mitglieder zum Stichtag
Bis wann muss der Jahresbericht eingereicht werden?
Die Frist ist der 31. Januar des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres. Für das Kalenderjahr 2025 muss der Bericht also bis 31. Januar 2026 bei der zuständigen Landesbehörde vorliegen. Eine verspätete Einreichung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wie hängen Jahresbericht und laufende Dokumentation zusammen?
Der Jahresbericht ist eine Zusammenfassung der ganzjährig geführten Dokumentation nach §26 Abs. 1 KCanG. Wer unterjährig lückenlos dokumentiert – jede Abgabe, jede Charge, jede Vernichtung –, kann den Bericht am Jahresende aus den vorhandenen Daten ableiten.
Ohne laufende Dokumentation wird die Erstellung des Jahresberichts zum Problem: Fehlende Daten lassen sich rückwirkend kaum rekonstruieren.
Wie wird der Jahresbericht erstellt?
Digitale Systeme generieren den Jahresbericht automatisch aus den laufenden Statistiken. Der Export erfolgt als PDF oder im von der Behörde geforderten Format. Cannanas aggregiert sämtliche relevanten Daten und erstellt den Bericht auf Knopfdruck – inklusive Prüfung auf Vollständigkeit.
Häufige Fragen zu KCanG-Jahresbericht
Mitgliederzahlen, Gesamtanbaumenge, Gesamtabgabemenge, vernichtete Mengen, Ergebnisse der Qualitätssicherung und Angaben zum Gesundheits- und Jugendschutz.
Die Frist richtet sich nach der zuständigen Landesbehörde, liegt aber in der Regel im ersten Quartal des Folgejahres.